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Art. 44

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Kantone melden dem ASTRA jährlich:
    1. die bei Gefahrgutkontrollen erhobenen Daten nach Artikel 48 Buchstabe b Ziffer 1;
    2. die bei technischen Kontrollen erhobenen Daten nach Artikel 48 Buchstabe b Ziffer 2;
    3. die bei Kontrollen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit erhobenen Daten nach Artikel 48 Buchstabe b Ziffer 3;
    4. die Anzahl der im Kanton niedergelassenen und die Anzahl der kontrollierten Betriebe, die der ARV 11unterstehen;
    5. die von ausländischen Fahrzeugführern und -führerinnen in der Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften und deren Ahndung sowie die Ahndung von solchen Widerhandlungen, die inländische Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen haben.
  2. Das ASTRA regelt die Form der Meldungen und das Meldeverfahren.

Footnotes

  1. SR 822.221

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