Back to law

Art. 27

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmen, die gefährliche Güter versenden, befördern oder empfangen, Kontrollen durch.
  2. Wird bei einer Betriebskontrolle ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, so müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.