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Art. 26

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse muss nach der Prüfliste nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/19991erfolgen.
  2. Die kantonalen Behörden stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.
  3. Nach der Kontrolle ist dem Führer oder der Führerin die ausgefüllte Prüfliste oder eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle auszuhändigen.
  4. Bevor eine Kontrolle durchgeführt wird, sind eine allenfalls vorhandene Prüfliste oder eine Bescheinigung über eine kürzlich durchgeführte Kontrolle zu konsultieren. Die Kontrolle ist gegebenenfalls auf den erforderlichen Umfang zu reduzieren.
  5. Das ASTRA legt die Form und den Inhalt der Prüfliste und der Bescheinigung fest.

Footnotes

  1. Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 274, vom 24.10.2022, S. 1). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 13. Nov. 2022 angepasst.

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