Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:1
- 2 die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden und Stellen: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten;
- 3 die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
- 4 das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
- die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnahmendaten;
- die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen;
- das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten;
- das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten;
- 5 das Bundesamt für Energie: in die Fahrzeugdaten, die für den Vollzug der Verminderung der CO
2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20116erforderlich sind;
- das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76);
- ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten;
- ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.