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Art. 8b

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Es dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden.
  2. Die Netzbetreiber und die Hersteller erlassen für diese Prüfung auf der Basis einer Schutzbedarfsanalyse des BFE Richtlinien, die die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen an diese und die Art und Weise der Prüfung festlegen.1
  3. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie durchgeführt. Es kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe oder Teilen davon betrauen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

1 commentary

N1.Intelligente Messsysteme für Smart Grid

Die ESB beschafft intelligente Messsysteme nicht nur zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderung nach Art. 31e StromVV (80 % bis 1.11.2027), sondern beabsichtigt, die neue Messinfrastruktur zusätzlich zur Etablierung eines intelligenten Energieversorgungsnetzes (Smart Grid) mit datenbasierter Überwachung sowie effizienter Steuerung von Produktion, Verbrauch und Speicherung elektrischen Stroms zu nutzen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Beschaffung eines intelligenten Messsystems (iMS, Smart Metering) durch die ESB. Das Projekt dient einerseits der Umsetzung von Art. 31e der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71), wonach bis zum 1. November 2027 insgesamt 80 % aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet über ein intelligentes Messsystem im Sinn von Art. 8a und Art. 8b StromVV verfügen müssen (vgl. zum Begriff der intelligenten Messysteme Art. 17a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]). Andererseits beabsichtigt die ESB, mit der neuen Messinfrastruktur zusätzlich zu den gesetzlichen Mindestanforderungen ein intelligentes Energieversorgungsnetz (sog. Smart Grid) mit datenbasierter Überwachung sowie effizienter Steuerung von Produktion, Verbrauch und Speicherung von elektrischem Strom zu etablieren (vgl. Ausschreibungsunterlagen Dokument B [Gesamtlösungsbeschreibung] Ziff. 3.1, Vorakten RSA [act. 3E] Ziff. 2; Eingabe der ESB vom
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Beschaffung eines intelligenten Messsystems (iMS, Smart Metering) durch die ESB. Das Projekt dient einerseits der Umsetzung von Art. 31e der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71), wonach bis zum 1. November 2027 insgesamt 80 % aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet über ein intelligentes Messsystem im Sinn von Art. 8a und Art. 8b StromVV verfügen müssen (vgl. zum Begriff der intelligenten Messysteme Art. 17a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]). Andererseits beabsichtigt die ESB, mit der neuen Messinfrastruktur zusätzlich zu den gesetzlichen Mindestanforderungen ein intelligentes Energieversorgungsnetz (sog. Smart Grid) mit datenbasierter Überwachung sowie effizienter Steuerung von Produktion, Verbrauch und Speicherung von elektrischem Strom zu etablieren (vgl. Ausschreibungsunterlagen Dokument B [Gesamtlösungsbeschreibung] Ziff. 3.1, Vorakten RSA [act. 3E] Ziff. 2; Eingabe der ESB vom