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Art. 8aduodecies

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Die Kosten, die ein Netzbetreiber für die Installation eines zusätzlichen Elektrizitätszählers übernehmen muss (Art. 17a bisAbs. 7 StromVG), entsprechen den tatsächlichen Kosten, höchstens aber:
    1. für die Installationskosten: 250 Franken;
    2. für die mit dem Betrieb des Zählers verbundenen Kosten während höchstens zehn Jahren: 120 Franken pro Jahr.
  2. Die Netzbetreiber können zusätzlich installierte Elektrizitätszähler frühestens nach einem Jahr auf eigene Kosten wieder entfernen, sofern der Abruf der eigenen Messdaten gewährleistet ist.

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