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Art. 18a

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Auf der Niederspannungsebene gelten die folgenden Grundsätze für die Bildung der Kundengruppen:
    1. Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh gehören der Basiskundengruppe an.
    2. Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, bilden zusammen eine eigene Kundengruppe.
  2. Für die Festlegung des Standardtarifs der Basiskundengruppe können die Netzbetreiber unter den drei folgenden Modellen für Netznutzungstarife wählen:
    1. Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent;
    2. dynamische Tarife;
    3. Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 50 Prozent und einer variablen Leistungskomponente (Rp./kW), deren Höhe sich nach den Netzlasten richtet und mindestens vier verschiedene Werte pro Tag aufweist.
  3. Die Höhe der variablen Leistungskomponente nach Absatz 2 Buchstabe c muss sich an Zeitfenstern orientieren, die unter Abschätzung der zu erwartenden Netzlasten für das gesamte Tarifjahr festgelegt werden.
  4. Bei Endverbrauchern nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sämtliche Tarife eine nichtdegressive Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent enthalten.

1 commentary

N1.Deckungsdifferenzen mittels Ist-Werten

In der Praxis werden Deckungsdifferenzen anhand von Ist-Werten ermittelt: Dazu werden die im Tarifjahr erzielten Erlöse den tatsächlich angefallenen anrechenbaren Aufwänden und kalkulatorischen Kosten derselben Periode gegenübergestellt.

5.4.1.1; Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 69; Petrik-Haltiner, S. 152 f.). Zu berücksichtigen sind überdies die Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren. Sie entstehen, wenn die Erlöse des Netzbetreibers, d.h. die Summe der erhobenen Netznutzungsentgelte eines Jahres, höher oder tiefer als die tatsächlichen anrechenbaren Netzkosten ausgefallen sind. Dies kann unter anderem aufgrund von Abweichungen zwischen den erwähnten Plankosten und tatsächlichen Kosten der Fall sein. Eine allfällige Deckungsdifferenz ist in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.; Weisung 1/2012 der ElCom «Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren» vom 19. Januar 2012, ersetzt durch die Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 [je zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, besucht am 31. Oktober 2023]; vgl. auch Art. 18a StromVV in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung). Die Deckungsdifferenzen werden in der Praxis mittels den Ist-Werten ermittelt, indem die Erträge im Tarifjahr mit den tatsächlich angefallenen Aufwänden und kalkulatorischen Kosten derselben Periode verglichen werden (Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 85 m.H.; Verfügung der ElCom Nr. 212-00017 vom 12. März 2012 Rz. 165).

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