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Art. 3

734.0EleGFederal ActFeb 1, 1903Original source
  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.1
  2. Er regelt:2
    1. die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
    2. die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
    3. die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
    4. 3 den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 19914) vor elektromagnetischen Störungen.
  3. Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
  4. 5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581;BBl 1988 I 1311).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581;BBl 1988 I 1311).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581;BBl 1988 I 1311).

  4. [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18.AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10 ).

  5. Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437;BBl 2007 6121).

4 commentaries

N1.NIV und Installationsbewilligungspflicht

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EleG hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) erlassen. Die NIV regelt insbesondere die Voraussetzungen für Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen sowie die Kontrolle dieser Installationen und sieht die Pflicht zur Installationsbewilligung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat vor.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art.

N2.Verordnungsermächtigung für NIV und NEV

Art. 3 Abs. 1 EleG bildet die Verordnungsermächtigung des Bundesrats zur Vermeidung von Gefahren und Schäden durch Stark‑ und Schwachstromanlagen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat unter anderem die Niederspannungs‑Installationsverordnung (NIV) und die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) erlassen.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, die durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat am 25. November 2015 die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26; AS 2016 105; Inkrafttreten: 20. April 2016) erlassen. Sie löste die bis am 19. April 2016 in Kraft stehende Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (AS 1997 1016; nachfolgend: aNEV, Fassung 1997) ab. Die hier anwendbare NEV vom 25. November 2015 wurde am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589), am 24. November 2021 (AS 2021 822) sowie am 23. November 2022 (AS 2022 822) ergänzt, mit Inkrafttreten der Ergänzungen per 1. Januar 2022 (namentlich Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis-c und 2, Art. 3, Art. 23 Abs. 5 und 6, Art. 26 Abs. 1bis und 3) bzw. per 1. Januar 2023 (Anpassungen von Art. 23 Abs. 7 und Art. 26a NEV). Soweit sich bei den hier anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2022 Änderungen ergeben haben, sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar (siehe oben E.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art.

N3.Sicherheitsnachweise und unabhängige Kontrollen

Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er hat unabhängige Kontrollorgane bzw. akkreditierte Inspektionsstellen mit den technischen Kontrollen zu beauftragen und auf Verlangen die entsprechenden Sicherheitsnachweise vorzulegen.

Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).

N4.Sicherheitsnachweis und Kontrollpflichten

Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen den Sicherheitsanforderungen entsprechen; er muss auf Verlangen den Sicherheitsnachweis erbringen und festgestellte Mängel unverzüglich beheben lassen. Technische Kontrollen und die Ausstellung der Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane bzw. akkreditierte Inspektionsstellen. Für elektrische Installationen sind periodische Kontrollen vorgeschrieben; die Netzbetreiberin fordert die Eigentümer mindestens rechtzeitig vor Ablauf der Kontrollperiode zur Vorlage des Sicherheitsnachweises auf.

Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art.
Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).