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Art. 15f

734.0EleGFederal ActFeb 1, 1903Original source
  1. Das BFE entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
  2. Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit diesen Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen.
  3. Der Sachplan ist innert zweier Jahre zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

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