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Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen. Er soll allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufdecken und bereinigen sowie den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben bestimmen. Durch Koordination mit der kantonalen Richt- und Raumplanung trägt der SÜL dazu bei, das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz vor Detailprojektierungen zu optimieren.
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) beurteilt den Bedarf und mögliche Korridorvarianten, deckt und bereinigt übergeordnete Konflikte auf, bestimmt den geeignetsten Korridor, optimiert durch Koordination das Übertragungsleitungsnetz und stellt die Abstimmung mit der kantonalen Richt‑ und Raumplanung sicher, bevor Detailprojektierungen erfolgen.
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
Für Vorhaben nach Art. 15e Abs. 1 EleG prüft das Bundesamt für Energie (BFE) die Sachplanpflicht für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher. Zur raschen und effizienten Entscheidungsfindung sieht die Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen ein summarisches Prüfverfahren («SÜL-Check») vor; der Projektant hat dieses anhand einer Checkliste für die wesentlichen Konfliktbereiche durchzuführen, damit bei Verfahrenseinleitung die Weichen in Richtung Plangenehmigungs- oder Sachplanverfahren richtig gestellt werden können.
“Art. 15e Abs. 1 EleG wird durch Art. 1a und 1b der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) konkretisiert (vgl. Urteile BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 5.1 und 1C_129/2012 vom 12. November 2012 E. 5.5 zum inhaltlich gleichen aArt. 16 Abs. 5 EleG in der Fassung vom 01.06.2012). Mit diesen Bestimmungen soll rasch und effizient über die Notwendigkeit eines Sachplanverfahrens entschieden werden können ("SÜL-Check"). Der Projektant soll in die Lage versetzt werden, anhand einer Checkliste für die wesentlichen Konfliktbereiche summarisch zu prüfen, ob allfällige Konflikte innerhalb des bestehenden Leitungskorridors lösbar erscheinen. Die Regelung will dafür sorgen, dass im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die Weichen (in Richtung Plangenehmigungs- oder Sachplanverfahren) richtig gestellt werden (vgl. Urteil 1C_129/2012 E. 5.5.2). Ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht) prüft das BFE (Art.”