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Art. 9a

730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:
    1. die Erarbeitung von Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Überwachung und Notfallplanung;
    2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik;
    3. die Aus- und Weiterbildung von externen Personen im Bereich der Stauanlagensicherheit;
    4. die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen.
  2. Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel **** 3 Absatz **** 2 StAG gelten.
  3. Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:
Franken
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m32 000
für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch
weniger als 5 Mio. m3
4 000
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3oder mehr13 000
  1. Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.
  2. Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
  3. Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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