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Art. 9

730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
    1. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke;
    2. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen;
    3. 1 Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes;
    4. das Begutachten von Projekten;
    5. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.
  2. Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:
    1. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen;
    2. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen;
    3. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen;
    4. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen;
    5. der Überwachungs- und Wehrreglemente;
    6. 2 der Dossiers zur Notfallplanung.
  3. Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

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