730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
Zu diesen Kosten gehören namentlich:
a. die Kosten für:
1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen,
2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.
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