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Art. 12

730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
  2. Zu diesen Kosten gehören namentlich: a. die Kosten für: 1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen, 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung; b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.

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