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Art. 11

730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen;
  2. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;
  3. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen;
  4. Vorabklärungen;
  5. das Begutachten von Vorhaben;
  6. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;
  7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle;
  8. 1 Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1427).

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