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Art. 20

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Steuerbehörde hinterlegen.
  2. Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Steuerbehörde verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Steuerbehörde auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.
  3. Die Steuerbehörde bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.

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