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Art. 19h

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Steuererleichterung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.1
  2. Importeure und Herstellungsbetriebe müssen der Steuerbehörde folgende Änderungen unverzüglich mitteilen:
    1. Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;
    2. Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

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