Back to law

Art. 23

641.61MinöStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen:
    1. wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; oder
    2. wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.
  2. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18891; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

Footnotes

  1. SR 281.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.