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Art. 22

641.61MinöStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.
  2. Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest.
  3. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.

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