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Art. 30

641.51AStGFederal ActJan 1, 1997Original source
  1. Bei der Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes wird die Steuer vom Entgelt berechnet.
  2. Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Lieferung an eine nahe stehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
  3. In allen übrigen Fällen wird die Steuer vom Wert berechnet; dieser bemisst sich nach dem Preis, der einer unabhängigen dritten Person am Ort und im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde.
  4. Beim Tausch von Automobilen gilt der Wert des einen Automobils als Entgelt für das andere Automobil; bei der Leistung an Zahlungs Statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
  5. Zum Entgelt gehören ferner öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme der auf der Lieferung geschuldeten Automobilsteuer selbst und der Mehrwertsteuer.
  6. Nicht zum Entgelt gehören Beträge, welche der Abnehmer oder die Abnehmerin der steuerpflichtigen Person zurückerstattet für Auslagen, die diese im Namen und auf Rechnung des Abnehmers oder der Abnehmerin getätigt und separat in Rechnung gestellt hat.
  7. Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.

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N1.Entgeltbegriff bei Einfuhren und Kommissionsgeschäften

Bei Einfuhren im Zusammenhang mit Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäften bemisst sich die Automobilsteuer nach dem vom Importeur tatsächlich entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Hersteller oder an seiner Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält.

Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).
Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).

N2.Bemessungsgrundlage bei Veräusserungs- und Kommissionsimporten

Bei Veräusserungs- oder Kommissionsimporten bemisst sich die Steuer am vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt.

Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).
Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).