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Art. 29

641.51AStGFederal ActJan 1, 1997Original source

Wer Automobile herstellt, muss:

  1. sich bei der Steuerbehörde unaufgefordert schriftlich zur Registrierung anmelden;
  2. über die Produktion, den Verkehr (Ein- und Ausgänge, Eigengebrauch), die Bestände sowie die Preise und Werte der Automobile Aufzeichnungen führen und der Steuerbehörde vierteljährlich Meldung erstatten;
  3. die entsprechenden Unterlagen mit den Belegen während zehn Jahren aufbewahren.

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