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Art. 73

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

  1. Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
    1. Name und Adresse der anfragenden Person;
    2. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
    3. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
  2. Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
    1. Bestimmungsland oder -gebiet;
    2. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
    3. Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
  3. Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
  4. Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten. 4bis. Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.1
  5. Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

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