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Art. 232

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 ZG)1

  1. Das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 dürfen im Fall nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe nur dann Gebrauch machen:2
    1. wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
    2. wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
    3. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr bilden.
  2. Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln.
  3. Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).

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