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Art. 231

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)

Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:

  1. zur Personenkontrolle;
  2. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
  3. zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts;
  4. zur Verhinderung der Flucht von Personen;
  5. zur Durchführung des Transports von Personen;
  6. zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
  7. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;
  8. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
  9. wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.

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