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Art. 66b

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
    1. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beschlossenen Voranschlags;
    2. die Erstellung, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.
  2. Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der Staatsrechnung 2016 um die in den Jahren 2007 bis 2016 kumulierte Abweichung gegenüber einer periodengerechten Erfassung der Agios und Disagios aus Bundesanleihen.

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