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Art. 66a

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
    1. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Änderung beschlossenen Voranschlags;
    2. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung.
  2. Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971(RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlängerung:
    1. die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen;
    2. auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen verzichten.

Footnotes

  1. SR 172.010

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