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Art. 53

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zweckgebunden werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der gesetzlichen Grundlage.
  2. Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur dann als Aktiven in der Bilanz aufgeführt werden, wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden müssen.

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