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Art. 52

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammen.
  2. Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen der Auflagen oder der gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Aufwand und Ertrag werden ausserhalb der Erfolgsrechnung auf Bilanzkonten verbucht.
  4. Die Rechnungslegung der spezialgesetzlich geregelten Fonds, einschliesslich derjenigen mit Sonderrechnung nach Artikel 5 Buchstabe b, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009;BBl 2014 9329).

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