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Art. 40

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
  2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und Beurteilung von Voranschlag und Rechnungsablage. Sie stellt die Kostentransparenz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit sicher.
  3. Sie richtet sich nach den Standards, die in den Ausführungsregelungen festzulegen sind.
  4. Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes sind zulässig, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlich sind.

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