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Art. 39

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um:
    1. das Vermögen des Bundes zu schützen;
    2. die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen von Artikel 12 Absatz 4 sicherzustellen;
    3. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
    4. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
  2. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

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