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Art. 30a

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt.
  2. Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
    1. den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben;
    2. den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen.
  3. Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus.
  4. Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie:
    1. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder
    2. die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst.
  5. Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.

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