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FHG · Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Art. 30a
Art. 30
Art. 31
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Art. 30a
Art. 30
Art. 31
611.0
FHG
Federal Act
May 1, 2006
Original source
Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt.
Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben;
den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen.
Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus.
Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie:
die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder
die nach Artikel 32
a
gebildeten Reserven auflöst.
Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.
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