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Art. 30

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.1
  2. Er enthält:
    1. die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);
    2. die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen;
    3. die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.
  3. Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
    1. Verwaltungseinheiten;
    2. Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.2
  4. In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662;BBl 2020 349).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767).

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