Back to law

Art. 54a

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 31 WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.