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Art. 50

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 27a WG)

  1. Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.
  2. Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
    1. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
    2. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
    3. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
    4. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.
  3. Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

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