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Art. 49

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 27 Abs. 5 WG)

  1. Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
  2. Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch fedpol erteilt.

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