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Art. 25a

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG)

  1. Besteht Unklarheit darüber, ob eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.
  2. Ist für eine Schreckschuss- oder Signalwaffe eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Schreckschuss- und Signalwaffen dieser Typen dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind.
  3. Die Zentralstelle Waffen eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der Kantone und der anderen Schengen-Staaten bekannt.
  4. Typengeprüfte Schreckschuss- und Signalwaffen können mit einer von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
  5. Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Schreckschuss- oder Signalwaffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.

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