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Art. 25

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG)1

  1. Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine Seriefeuerwaffe oder um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.2
  2. Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist.3
  3. Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.
  4. Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
  5. Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

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