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Art. 26b

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt:
    1. einen eindeutigen Identifikator (EGAID);
    2. der Gebäudeidentifikator (EGID) und die Eingangsidentifikatoren (EDID) aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
    3. die Hausnummer (Polizeinummer) gemäss kantonalem Recht;
    4. den Gebäudenamen, sofern das Gebäude einen besonderen, allgemein bekannten Namen hat;
    5. den zugehörigen Strassennamen aus dem amtlichen Verzeichnis (Art. 26a );
    6. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 24);
    7. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19);
    8. die geografische Lage (Referenzpunkt);
    9. den Status des Objekts «Gebäudeadresse».
  2. Jedes der folgenden Gebäude im Sinne des GWR erhält eine oder mehrere Gebäudeadressen:
    1. bestehende Gebäude;
    2. nach kantonalem Bau- und Planungsrecht bewilligte Gebäude, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Bewilligung bis zur allfälligen Löschung der unbenutzten Bewilligung.
  3. Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten, wenn das Datenmodell dies vorsieht.
  4. Jede Gebäudeadresse ist innerhalb einer Ortschaft eindeutig.

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