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Art. 26a

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Strassen.
  2. Dieses enthält für alle Strassen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f die folgenden Daten:
    1. einen eindeutigen Identifikator (ESID);
    2. einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen, in mehrsprachigen Gebieten allenfalls in mehreren Sprachen;
    3. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 24);
    4. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19);
    5. die geografische Lage der Strasse;
    6. den Realisierungsstand der Strasse;
    7. den Status des Objekts «Strasse».
  3. Das Bundesamt für Statistik teilt dem Bundesamt für Landestopografie die Daten der Strassen nach Absatz 2 und periodisch alle Änderungen mit.
  4. Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich, ausgenommen sind die Daten nach Absatz 2 Buchstabe e.

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