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Art. 196

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source

Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten:

  1. 1 die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG2;
  2. 3 die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
  3. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).

  2. SR 412.10

  3. Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).

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