Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:
- einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG1;
- einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August 19862über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger;
- einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde3.