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Art. 193

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Als Nachweis der Ausbildungen gelten:
    1. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
    2. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde;
    3. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.
  2. Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.1
  3. Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
  4. Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

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