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Art. 192

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
    1. 1 eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
    2. eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
    3. eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
  2. Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

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