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Art. 3

431.021RHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Soll ein Register nach Artikel 2 RHG grundlegend geändert oder aufgehoben werden, so muss das BFS vorgängig informiert werden.
  2. Eine grundlegende Änderung liegt vor, wenn die Zwecke der Bundesstatistik betroffen sind, insbesondere wenn die geforderten Identifikatoren oder Merkmale oder der Aktualisierungsrhythmus geändert werden.

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