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Art. 2

431.021RHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1 Privathaushalt: Gesamtheit der Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen;
  2. 2 Kollektivhaushalte:

1. Alters- und Pflegeheime,

2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,

3. Internate und Studentenwohnheime,

4. Institutionen für Behinderte,

5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,

6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,

7. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,

8. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen;

b. Sedex: zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfügung stellt (secure data exchange);

c*.* Token: einmaliges und fälschungssicheres Merkmal zur Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem elektronischen Netzwerk (z.B. im Internet).

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241).

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241).

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