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Art. 321

281.1DEBAFederal ActJan 1, 1892Original source
  1. In order to establish which creditors are participating in the liquidation result and their ranking and without making an additional call to creditors, a schedule of claims shall be drawn up by the liquidators based on the debtor’s business accounts and the submissions made and shall be made available for inspection by the creditors.
  2. Articles 244–251 applymutatis mutandis .

1 commentary

N1.Nichteintreten bei unzureichender Begründung

Ist die Beschwerdebegründung in der Vorinstanz unzureichend (z. B. Beschränkung auf ein Geschäftsjahr, blosser Verweis auf Akten oder pauschale Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen), so kann die Vorinstanz gemäss Art. 321 Abs. 1 SchKG auf die Beschwerde nicht eintreten; in der Folge bleibt der angefochtene Kollokationsplan bestehen.

Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner vorinstanzlichen Beschwerdebegründung auf ein Geschäftsjahr, obwohl sich die Erstinstanz umfassend mit seiner finanziellen Situation als Einzelunternehmer und den eingereichten Unterlagen im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 auseinandersetzte. Die Erwägungen der Erstinstanz sind sodann mit Eventualbegründungen bestärkt, die auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen und denen bereits Sachverhaltshypothesen zu seinen Gunsten zugrunde liegen. Auf diese ausführliche Begründung ging der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz nicht im Einzelnen ein. Der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrensakten ist ebenso unzureichend wie der nicht weiter substanziierte Verweis auf die Mehrwertsteuerrevision. Seine Vorbringen vor der Vorinstanz beschränkten sich auf eine blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Standpunkts und auf eine pauschale Kritik am erstinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz wendete die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 SchKG nicht willkürlich an, indem sie die Begründung des Beschwerdeführers als unzureichend erachtete und auf die Beschwerde nicht eintrat.