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Art. 943

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
  2. die Liegenschaften;
  3. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
  4. die Bergwerke;
  5. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
  6. Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.

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N1.Eigenständige Grundbucheinträge für Stockwerkeigentum

Miteigentumsanteile von Stockwerkeigentum sind als eigenständige Grundstückseinträge mit eigenem Hauptbuchblatt ins Grundbuch aufzunehmen.

SB.2024.00001
Sachverhalt

N2.Eintragung von Miteigentumsanteilen mit Wertquote

Miteigentumsanteile an Stockwerkeigentum werden stets mit eigenem Grundbuchblatt und Wertquote eingetragen.

SB.2024.00001
Sachverhalt