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Art. 87

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. 1bis. Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.1
  2. Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545;BBl 2003 81538191).

1 commentary

N1.Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen

Eine Neubeurteilung nach Art. 87 Abs. 2 ZGB kommt nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in Betracht.

Er legt insbesondere nicht dar, inwie- fern sich seine Prozessaussichten im Vergleich zum (formell) rechtskräftigen Be- schluss vom 28. Januar 2022 verändert haben sollen: Auch wenn Entscheide be- treffend unentgeltliche Rechtpflege nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist daraus nicht auf eine voraussetzungslose Abänderbarkeit bzw. fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei ver- änderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltli- chen Vertretung (BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.4. m.w.H.). Im Sinne eines Novums führt der Revisionskläger – soweit verständlich – unter Verweis auf ein Urteil (recte: Verfügung, act. 6/20/1) des Bundesgerichts vom 5 Juni 2023 lediglich aus, die Revisionsbeklagte 1 sei in diesem Urteil nicht als begünstigte Person erwähnt worden, weshalb sie keine Destinatärin der Stif- tung sei. Folglich sei keine Familienstiftung vorhanden, weshalb das Gericht im Hauptverfahren CG060033 für die Sache nach Art. 87 Abs. 2 ZGB nicht zuständig gewesen sei (act. 2 S. 2), und zudem habe die Revisionsbeklagte 1 deswegen kein schutzwürdiges Interesse gehabt, zu prozessieren (act. 2 S. 3). Inwiefern es für die Beurteilung des Revisionsbegehrens überhaupt relevant ist, ob die Revisi- onsbeklagte 1 Destinatärin der Stiftung ist, kann vorliegend offengelassen wer- den. Das Bundesgericht hat sich in der fraglichen Verfügung vom 5. Juni 2023 le- diglich zum Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren BGer 9C_240/2023 geäussert, das es im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abwies (act. 6/20/1). Darin hat es nicht über die Frage ent- schieden, wer die von der Stiftung begünstigten Personen sind. Mit anderen Wor- ten liegen keine (echten oder unechten) Noven vor, die es rechtfertigen würden, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu befin- den. Folglich braucht auf die Vorbringen des Revisionsklägers in diesem Zusam- menhang nicht näher eingegangen zu werden.