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Art. 86c

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.

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