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Art. 265a

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.
  2. Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.
  3. Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699;BBl 2015 877).

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