Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:
wenn die Ehefrau überschuldet ist;
wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.
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